Am 19.10.2017 sind für Verkehrsteilnehmer einige wichtige Neuregelungen in Kraft getreten, die spürbare Konsequenzen für Auto- und Radfahrer nach sich ziehen. Die wichtigsten Neuregelungen habe ich für Sie hier zusammengefasst:

1.  Blockade der Rettungsgasse oder Nichtbeachten blauen Blinklichtes und Einsatzhorn

Wer eine Rettungsgasse blockiert oder blaues Blinklicht und Einsatzhorn nicht beachtet und/oder mit der Blockade auch eine Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung einhergeht, wird künftig mit erheblichen Geldbußen, Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg oder gar mit Fahrverbot rechnen. Das heißt:

  • Keine Rettungsgasse gebildet oder blaues Blinklicht und Einsatzhorn nicht beachtet kostet (statt bisher 20,00 EUR) nun mindestens 200,00 EUR Bußgeld
  • Keine Rettungsgasse gebildet – mit Behinderung (z.B. eines Rettungsfahrzeugs) kostet nun 240 EUR Bußgeld plus 2 Punkten im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot
  • Keine Rettungsgasse gebildet – mit Behinderung (z.B. eines Feuerwehrmannes oder Verletzten) kostet nun 280 EUR Bußgeld plus 2 Punkten im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot
  • Keine Rettungsgasse gebildet – mit Sachbeschädigung (z.B. Sachbeschädigung beim Ausscheren, um einem Einsatzfahrzeug durch die Rettungsgasse zu folgen) kostet nun 320 EUR Bußgeld plus 2 Punkten im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot
  • Blaulicht und Martinshorn nicht beachtet und keine freie Bahn geschaffen mit Gefährdung kostet 280 EUR plus 2 Punkten im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot
  • Blaulicht und Martinshorn nicht beachtet und keine freie Bahn geschaffen mit Sachbeschädigung kostet 320 EUR plus 2 Punkten im Fahreignungsregister plus 1 Monat Fahrverbot

2.  Smartphone- und Tablet-Nutzung

Auch wer künftig während der Fahrt unerlaubterweise das Handy nutzt, muss ab jetzt spürbar mehr bezahlen; nicht nur Autofahrer, sondern auch Radfahrer.

Das heißt:

  • Das Bußgeld für Handy-Nutzung steigt von 60 EUR auf 100 EUR.
  • Bei schweren Verstößen drohen künftig auch Fahrverbote und Geldbuße von 150 EUR bzw. 200 EUR.
  • Unter das Handy-Verbot fallen jetzt u.a. auch Tablets und E-Book-Reader, aber auch Tätigkeiten wie Mails- und SMS-Tippen sowie Surfen im Internet.
  • Videobrillen sind explizit verboten.
  • Die Regelgeldbuße für das Aufnehmen eines elektronischen Gerätes während des Führens eines Kraftfahrzeugs beträgt 100 EUR und 1 Punkt im Fahreignungsregister.
  • Die Buße für das Aufnehmen eines elektronischen Gerätes während des Führens eines Kraftfahrzeuges mit Gefährdung beträgt 150 EUR plus 2 Punkte im Fahreignungsregister plus einem Monat Fahrverbot.
  • Die Nutzung von Handy, Tablet und Co. beim Radfahren kostet ab jetzt 55 EUR.

Lediglich ausdrücklich erlaubt ist es, Sprachsteuerung,Vorlesefunktionen und sog. Head-Up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen zu nutzen.

3.  Verhüllungsverbot

Um eine effektive – heute auch vermehrt automatisierte – Verkehrsüberwachung zu gewährleisten, indem die Identität des Kraftfahrzeugführers feststellbar ist, ist es ist künftig nicht zulässig, Masken, Schleier und Hauben zu tragen, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichtes verdecken. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird vorsätzlich begangen, weshalb die Strafe 60 EUR beträgt.

Nicht verboten sind hingegen reine Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen (z.B. Hut, Kappe, Kopftuch). Auch zulässig sind Gesichtsbemalung, – behaarung der Gesichtsschmuck (z.B. Tätowierung, Piercing, Karnevals- oder Faschingsschminke, ebenso die Sicht erhaltende oder unterstützende Brillen (wie z.B. Sonnenbrillen), die nur geringfügige Teile des Gesichts umfassen. Zudem ist das Tragen von Schutzhelmen für Kraftradfahrer gestattet.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seinem Urteil vom 06.04.2017 (Az. – 3 C 24.15) entschieden, dass grundsätzlich erst ab einer Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr ein medizinisch-Psychologisches Fahreignungsgutachten (MPU) bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde verlangt werden kann.

Das bedeutet, dass in der Regel eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines Gutachtens rechtfertige. Denn die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt sei kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Dies ergäbe sich aus der Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe.

Aber Achtung: Dies bedeutet nicht, dass die Verwaltungsbehörde unterhalb eines BAK von 1,6 Promille nicht berechtigt ist, dennoch eine MPU anzuordnen.

Vielmehr kann die Verwaltungsbehörde schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille eine MPU  anordnen, und zwar immer dann, wenn der Fall besondere Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Fahrer möglicherweise nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist.

Dies können u.a. sein:

  • eine wiederholte Trunkenheitsfahrt
  • die Annahme von Alkoholmissbrauch beim Fahrer
  • mehrfache und erhebliche Geschwindigkeitsverstöße und damit verbundene Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg
  • bei einem erhöhten Aggressionspotential des Fahrers
  • bei möglichen Straftaten des Fahrers, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurden.

Da dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nunmehr konkretere Maßstäbe für die Frage, wann eine MPU grundsätzlich angeordnet werden darf, festlegt, zugleich aber – wie die genannten Beispiele bei Hinzutreten besonderer Umstände zeigen – eine Vielzahl von Spielräumen für die Bußgeldbehörde gegeben sind, sollten Sie in jedem Fall einen fachkundigen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Quelle:

Urteile des BVerwG 3 C 24.15 und 3 C 13.16 vom 06.04.2017

 

Durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens, welches am 24.08.2017 in Kraft getreten isthat die Bundesregierung mit einem umfangreichen Katalog von Änderungen und Ergänzungen die deutsche Strafgesetze und die der Strafprozessordnung an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst. Viele Änderungen dienen insbes. u.a. der Verfahrensvereinfachung und der Verfahrensbeschleunigung.

Die wichtigsten und relevantesten Neuerungen, die für jeden einzelnen Bürger von Bedeutung sein könnten, habe ich hier zusammengefasst:

  • Fahrverbote nicht nur als Strafe für Straßenverkehrsdelikte bedeutet, dass gemäß § 44 des Strafgesetzbuches (StGB) künftig Fahrverbote als allgemeine Strafe für sämtliche Delikte des Strafgesetzbuches verhängt werden können.  Das heißt: Neben den bislang im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafarten „Freiheitsstrafe“ und „Geldstrafe“ käme eine dritte Strafart „Fahrverbot“ hinzu. Auch wenn ein mehrmonatiges Fahrverbot noch lange nicht bei allen Vergehen (= rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind, § 12 StgB) angemessen ist, soll diese Änderung beispielsweise reiche Menschen treffen, die eine „normale“ Geldstrafe in der Regel nicht sonderlich beeindruckt.
  • Der Richtervorbehalt zum Blutabnehmen bei Gefährdung des Straßenverkehrs oder bei Trunkenheit am Steuer wird abgeschafft und die Blutentnahme gemäß dem neuen § 81 a der Strafprozessordnung (StPO) nun im Wesentlichen in die Entscheidungskompetenz der Polizei übergeben. Vormals musste ein Richter die Blutentnahme bei einem Autofahrer anordnen, wenn der bei Gefährdung des Straßenverkehrs der Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum bestand, sofern keine Gefahr im Verzug vorlag. Dies hatte in vielen Fällen für den Fahrzeugführer den Vorteil, dass die gemessene Blutalkoholkonzentration niedriger ausfiel oder gar kein Alkohol mehr im Blut nachgewiesen werden konnte. Diese Vorteile für den Fahrzeugführer entfallen nun, da die Polizei bei Verdacht im Grundsatz selbst eine Blutentnahme anordnen kann, was den Prozess erheblichen beschleunigen wird.
  • Nach der reformierten Erscheinungspflicht von Zeugen bedeutet, dass nach der StPO-Reform Zeugen nunmehr  die Pflicht haben, den Vorladungen der Polizei Folge zu leisten, soweit diese von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden ist. Bislang waren Zeugen nur dann zu einer Aussage verpflichtet, wenn sie von der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Richter vorgeladen worden sind.

Inwieweit aber die unter Juristen höchst umstrittene Reform des Richtervorbehaltes bei Trunkenheit im Verkehr und der geänderten Erscheinungspflicht von Zeugen auch nach einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht Bestand haben oder nachträglich für verfassungswidrige erklärt werden wird, bleibt abzuwarten. In jedem Fall sollten Sie sich in derartigen Fällen an den Anwalt Ihres Vertrauens wenden.

Quelle:

Bundestags-Drucksache 18/11277

Die 8. Kammer des EuGH in Luxemburg hat in seinem Urteil vom 07.09.2017 (C-559/16) entschieden, dass die fällige Entschädigung bei Flugverspätungen bzw. Flugannullierungen sich maßgeblich nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Abflugs- und dem Ankunftsort richtet.

Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin war von Rom über Brüssel nach Hamburg geflogen. Die Brussels Airline verwies auf die Luftlinienentfernung von Rom nach Hamburg 1326 Kilometer und damit von unter 1500 Kilometern, betrage. Die Kundin rechnete aus, dass die tatsächlich über Brüssel geflogene Strecke eine Länge von 1656 Kilometern hatte und damit über der Schwelle von 1500 Kilometern gelegen habe.

Grundsätzlich haben Kunden nach EU-Recht einen Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Flug sich drei Stunden oder mehr verspätet oder sogar ganz ausfällt und die Fluggesellschaft hierfür selbst verantwortlich ist. Die Höhe der Entschädigung hängt dann von der Entfernung ab: So erhält der Kunde bei Flügen bis 1500 Kilometern eine Entschädigung in Höhe von 250,00 EUR, darüber 400,00 EUR und bei Interkontinentalflügen 600,00 EUR.

Nun hat der EuGH entschieden, dass für die Entfernung maßgeblich auf die Luftlinie abzustellen sei, da die EU-Fluggastverordnung nicht zwischen einer Direkt- und Umsteigeverbindung unterscheide. Auch der Zweck der Zahlungen spreche für eine Gleichbehandlung vom Direkt- und Umsteigeverbindung. Denn diese sollte die Unannehmlichkeiten ausgleichen, die den Fluggästen durch eine Verspätung oder Annullierung des Fluges entstehe. Auf dies Unannehmlichkeiten habe ein Zwischenstopp aber keine Auswirkungen.

Wer statt eines Direktfluges eine Umsteigeverbindung wählt und deswegen eine größere Strecke zurücklegt, hat demzufolge kein Recht auf eine höhere Entschädigung.

Quelle:

EuGH, Urteil vom 17.09.2017, C-559/16

 

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 11.09.2017 (9 Sa 42/17) entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, zumutbare Maßnahmen auf dem Betriebsgeländer zu ergreifen, die den Beschäftigten vor Verlust oder Beschädigung an eingebrachten Sachen sichern (BAG 8 AZR 518/99).

Was war geschehen: Ein Mitarbeiter hatte erlaubtermaßen sein privates Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers geparkt. Während des Sturms prallte ein großer Müllcontainer auf das Fahrzeug des Mitarbeiters und verursachte einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Der Arbeitgeber haftet dem Mitarbeiter in diesem Fall für dessen Schaden deswegen, weil er seine Verkehrssicherungspflicht (= vertragliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis) nicht ausreichend beachtet hatte.

Zwar genügt es, dass der Arbeitgeber auf dem betriebseigenen Parkplatz drohende Gefahren für Pkw auf ein zumutbares Mindestmaß beschränkt. Garantieren lässt sich das jedoch nicht. Bei besonderen Umständen wird aber dann eine gesteigerte Fürsorgepflicht gefordert.

So war es im vorliegenden Fall: Es gab für diesen Tag eine Sturmwarnung vor dem Tief „Zoran“ und es kam zu Windgeschwindigkeiten von 85 km/h.

Deshalb genügte es hier nicht, die Räder des Müllcontainers mit einer Feststellbremse zu sichern. Vielmehr hätte der Arbeitgeber wegen der Sturmwarnung sein Betriebsgeländer stärker kontrollieren müssen. Dabei wäre dann aufgefallen, dass das Tor zwischen dem Müllbehälter und dem Parkplatz nicht geschlossen gewesen ist.

Auch trifft den Mitarbeiter kein Mitverschulden, da er sich darauf verlassen durfte, dass das Firmengelände ordnungsgemäß gesichert ist.

Zu beachten ist allerdings, dass eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für Sachen der Beschäftigten nur dann in Frage kommt, wenn dieser seine privaten Dinge nutzt, um die arbeitsvertraglich geschuldete Aufgabe zu erfüllen.

Quelle:

https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/11_09_2017_/index.php

Hier die wichtigsten Tatbestände, wann Sie in Flensburg Punkte sammeln:

  • 1 Punkt bei Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von mindestens 60,00 EUR – z.B. Handy am Steuer
  • 2 Punkte bei Ordnungswidrigkeiten, die besonders schwere Verstöße darstellen, wie z.B. außerorts 41 bis 50 km/h zu schnell gefahren
  • 2 Punkte bei Straftaten ohne Entzug der Fahrerlaubnis, z.b. Fahrerflucht mit leichtem Sachschaden
  • 3 Punkte bei Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis wie z.B. bei Alkohol am Steuer mit mehr als 1,1 Promille.

Im Gegensatz zum Ausland zahlen „Raser“ (häufigster Verkehrsverstoß) in Deutschland noch relativ wenig. Wenn Sie 20 km/h zu schnell fahren, kostet Sie das

  • in Italien: ab 170,00 EUR
  • in Frankreich: ab 135,00 EUR
  • in Spanien: ab 100,00 EUR
  • in Kroatien: ab 65,00 EUR
  • in Deutschland: bis 35,00 EUR
  • in Österreich: ab 30,00 EUR.

Wenn Sie bei Rot über die Ampel fahren, liegt Deutschland dagegen an der Spitze, wie die folgende Tabelee zeigt:

  • Deutschland: bis 320,00 EUR
  • Kroatien: ab 260,00 EUR
  • Spanien: ab 200,00 EUR
  • Italien: ab 170,00 EUR
  • Frankreich: ab 135,00 EUR
  • Österreich: ab 70,00 EUR.

Für folgende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung gibt es seit 2014 keine Punkte mehr:

  • Beleidigung im Straßenverkehr
  • Verstoß gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Kennzeichenmissbrauch (Fälschung, Veränderung)
  • Fahren in der Umweltzone ohne Plakette.

Wichtig zu wissen ist allerdings, dass bereits bei 8 Punkten der Führerschein weg ist, wie die folgende Tabelle zeigt:

  • 1 – 3 Punkte: Vormerkung (keine Konsequenzen)
  • 4 – 5 Punkte: Ermahnung – Freiwilliger Besuch eines Fahreignungsseminars (mit Tilgung eines Punktes)
  • 6 – 7 Punkte: Verwarnung – Freiwilliger Besuch eines Fahreignungsseminars (ohne Punkttilgung)
  • 8 Punkte: Entzug der Fahrerlaubnis

 

Die neue EU-Pauschalreise-Richtlinie, die noch in deutsches Recht umgesetzt werden muss, sieht vor, dass Urlauber bei gebuchten Pauschalreisen künftig auch noch relativ kurzfristig damit rechnen müssen, dass diese teuer werden.

Hierzu liegt jetzt ein erster Referenten-Entwurf vor, der konkret für Pauschalreisen folgende Regelungen vorsieht:

Wann dürfen Reiseveranstalter den Preis einer Pauschalreise erhöhen?

Das ist z.B. möglich, wenn sich die Kosten seit der Buchung erhöht haben, uns zwar, weil sich beispielsweise die Wechselkurse geändert haben, höhere Flughafengebühren fällig werden oder die Beförderungskosten etwa durch gestiegene Treibstoffpreise teurer geworden sind. Nachträgliche Preiserhöhungen aus derartigen Gründen erlaubt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) heute schon, wenn dies im Reisevertrag vorgesehen ist.

Wie hoch darf eine Preiserhöhung ausfallen?

Eine Erhöhung des Preises bis zu einer Schwelle von fünf Prozent muss der Verbraucher hinnehmen, wenn der Reiseveranstalter sich eine Preiserhöhung im Buchungsvertrag vorbehält.

Die neue EU-Pauschalpreis-Richtlinie sieht vor, dass Kunden künftig eine Preiserhöhung von bis zu acht Prozent hinnehmen müssen, ohne sich hiergegen wehren zu können.

Was gilt bei einer Preiserhöhung von mehr als acht Prozent?

Eine Preissteigerung von mehr als acht Prozent kann der Reiseveranstalter nicht einfach durchsetzen. Ab dieser Schwelle hat der Reisende ein Rücktrittrecht und der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden eine „angemessene Frist“ zu setzen, in der dieser sich entscheiden kann, ob er die teurere Reise antreten oder vom Vertrag zurücktreten möchte. Im Falle des Vertragsrücktritts bekommt der Reisende sein Geld komplett zurück.

Nach derzeit noch geltendem Recht steht dem Reisenden ein solches Rücktrittsrecht zu, wenn der Reiseveranstalter den Preis um mehr als fünf Prozent erhöht hat.

Kann der Preis für eine Pauschalreise auch sinken?

Das ist – anders als heute – künftig theoretisch möglich. D.h., wenn sich der Reiseveranstalter eine Erhöhung vorbehält, hat der Reisende laut der EU-Pauschalpreis-Richtlinie im Gegenzug auch einen Anspruch auf eine Preissenkung, sollten die Kosten sinken. Der Anbieter muss die Differenz erstatten, darf allerdings „Verwaltungskosten“ abziehen.

Ab wann sollen die Neuregelungen gelten?

Die EU-Pauschalpreis-Richtlinie greift spätestens zum 01. Juli 2018. Bis Anfang 2018 müssen die EU-Staaten die Richtlinie dafür in ihr nationales Recht umsetzen.

 

 

Der für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 03.05.2017 (Az. – XII ZB 415716 -) entschieden, dass ein Kind im Alter von 26 Jahren keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen den eigenen Vater hat, wenn es noch ein Studium aufnimmt, ohne seinen Vater hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.

Grundsätzlich umfasst der Kindesunterhalt auch die Ausbildungskosten, was auch dann gilt, wenn eine praktische Ausbildung vor dem Studium „dazwischen-geschaltet“ war, sofern diese in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zum angeschlossenen Ausbildungsgang steht. Auch ist zu beachten, dass zur Feststellung einer Unterhaltspflicht nach dem Gesetz keine feste Altersgrenze zu entnehmen ist, sondern vielmehr stets eine Einzelfallwürdigung geboten ist.

Vorliegend war entscheidend, dass der Vater als Unterhaltspflichtiger die auf ihn zukommenden Kosten nicht absehen konnte. Die Tochter, die mit 26 Jahren noch ein Studium aufnahm, hatte seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater und hat diesen von ihrem Studium vorher auch nicht in Kenntnis gesetzt.

Darüber hinaus hatte sie auf einen Brief des Vaters nach dem Abitur nicht mehr geantwortet, wonach der Vater sie gefordert hatte, ihm mitzuteilen, wenn sie weiterhin Unterhalt von ihm verlange. Dies ist in den Folgejahren seitens der Tochter nicht geschehen, sodass der Senat nun entschied, dass der Vater nicht mehr ohne Weiteres habe damit rechnen müssen, dass seine Tochter in ihrem Alter noch ein Studium aufnehme. Aufgrund der ausgebliebenen Antwort auf seinen Brief sei er schützenswert in seinem Vertrauen darauf, dass künftig keine Unterhaltszahlungen mehr auf ihn zukommen würden.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 03. Mai 2017

 

In der Rechtssache C-302/16 hat der EuGH in seinem Urteil vom 11. Mai 2017 entschieden, dass die Fluggesellschaft dem Fluggast einen Ausgleich zahlen muss, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie den Fluggast über die Annullierung seines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet hat.

Unter Berufung auf die Verordnung (EG) Nr. 261/204 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 hat der EuGH mit diesem Urteil klargestellt, dass das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde.

Wenn also das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen kann, dass der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, ist es zu Zahlung des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichs verpflichtet.

Dabei stellt der EuGH klar, dass dies nicht nur gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde.

Quelle und das vollständige Urteil können Sie unter folgendem Link abrufen: Urteil in der Rechtssache C-302/16 vom 11. Mai 2017

eBay.de plant offenbar, dass es ab Sommer 2017 künftig eine Auswahl einer Rückgabefrist zwischen 14, 30 und 60 Tagen geben soll und diejenigen Angebote mit einer Rückgabefrist von 30 oder 60 Tagen mittels eines entsprechenden neuen Filters in der Suchfunktion besser auffindbar sein sollen.

Ebenso wie Amazon, der seinen Verkäufern kürzlich neue Rücknahmebedingungen aufgezwungen hatte, scheint nun auch eBay.de in naher Zukunft diejenigen Verkäufer zu belohnen, die „käuferfreundliche Rücknahmen“ anbieten.

Da der Verbraucher vom Verkäufer klar und verständlich über die Rechte „Widerruf“ bzw. „Rückgabe“ informiert werden muss, müssen Verkäufer künftig ihre Rechtstexte entsprechend anpassen und dort sauber arbeiten. Denn wenn ein Hinweis zu einer Widerrufsfrist von „30 Tage“ im Angebot steht, dann aber in der Widerrufsbelehrung auf eine Widerrufsfrist von „1 Monat“ hingewiesen wird, dürfte dies für Verkäufer eine große Abmahngefahr bedeuten. Denn nicht jeder Monat hat eben 30 Tage.

Insbesondere Verkäufer, die bereits durch eine Unterlassungserklärung in Bezug auf abweichende Angaben hinsichtlich der Widerrufsfrist vorbelastet sind, sollten sich – notfalls anwaltlich – beraten lassen, damit die Angebotstexte und die Widerrufsbelehrungen abmahnsicher sind.