Der für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 03.05.2017 (Az. – XII ZB 415716 -) entschieden, dass ein Kind im Alter von 26 Jahren keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen den eigenen Vater hat, wenn es noch ein Studium aufnimmt, ohne seinen Vater hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.

Grundsätzlich umfasst der Kindesunterhalt auch die Ausbildungskosten, was auch dann gilt, wenn eine praktische Ausbildung vor dem Studium „dazwischen-geschaltet“ war, sofern diese in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zum angeschlossenen Ausbildungsgang steht. Auch ist zu beachten, dass zur Feststellung einer Unterhaltspflicht nach dem Gesetz keine feste Altersgrenze zu entnehmen ist, sondern vielmehr stets eine Einzelfallwürdigung geboten ist.

Vorliegend war entscheidend, dass der Vater als Unterhaltspflichtiger die auf ihn zukommenden Kosten nicht absehen konnte. Die Tochter, die mit 26 Jahren noch ein Studium aufnahm, hatte seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater und hat diesen von ihrem Studium vorher auch nicht in Kenntnis gesetzt.

Darüber hinaus hatte sie auf einen Brief des Vaters nach dem Abitur nicht mehr geantwortet, wonach der Vater sie gefordert hatte, ihm mitzuteilen, wenn sie weiterhin Unterhalt von ihm verlange. Dies ist in den Folgejahren seitens der Tochter nicht geschehen, sodass der Senat nun entschied, dass der Vater nicht mehr ohne Weiteres habe damit rechnen müssen, dass seine Tochter in ihrem Alter noch ein Studium aufnehme. Aufgrund der ausgebliebenen Antwort auf seinen Brief sei er schützenswert in seinem Vertrauen darauf, dass künftig keine Unterhaltszahlungen mehr auf ihn zukommen würden.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 03. Mai 2017