Die 8. Kammer des EuGH in Luxemburg hat in seinem Urteil vom 07.09.2017 (C-559/16) entschieden, dass die fällige Entschädigung bei Flugverspätungen bzw. Flugannullierungen sich maßgeblich nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Abflugs- und dem Ankunftsort richtet.

Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin war von Rom über Brüssel nach Hamburg geflogen. Die Brussels Airline verwies auf die Luftlinienentfernung von Rom nach Hamburg 1326 Kilometer und damit von unter 1500 Kilometern, betrage. Die Kundin rechnete aus, dass die tatsächlich über Brüssel geflogene Strecke eine Länge von 1656 Kilometern hatte und damit über der Schwelle von 1500 Kilometern gelegen habe.

Grundsätzlich haben Kunden nach EU-Recht einen Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Flug sich drei Stunden oder mehr verspätet oder sogar ganz ausfällt und die Fluggesellschaft hierfür selbst verantwortlich ist. Die Höhe der Entschädigung hängt dann von der Entfernung ab: So erhält der Kunde bei Flügen bis 1500 Kilometern eine Entschädigung in Höhe von 250,00 EUR, darüber 400,00 EUR und bei Interkontinentalflügen 600,00 EUR.

Nun hat der EuGH entschieden, dass für die Entfernung maßgeblich auf die Luftlinie abzustellen sei, da die EU-Fluggastverordnung nicht zwischen einer Direkt- und Umsteigeverbindung unterscheide. Auch der Zweck der Zahlungen spreche für eine Gleichbehandlung vom Direkt- und Umsteigeverbindung. Denn diese sollte die Unannehmlichkeiten ausgleichen, die den Fluggästen durch eine Verspätung oder Annullierung des Fluges entstehe. Auf dies Unannehmlichkeiten habe ein Zwischenstopp aber keine Auswirkungen.

Wer statt eines Direktfluges eine Umsteigeverbindung wählt und deswegen eine größere Strecke zurücklegt, hat demzufolge kein Recht auf eine höhere Entschädigung.

Quelle:

EuGH, Urteil vom 17.09.2017, C-559/16

 

Die neue EU-Pauschalreise-Richtlinie, die noch in deutsches Recht umgesetzt werden muss, sieht vor, dass Urlauber bei gebuchten Pauschalreisen künftig auch noch relativ kurzfristig damit rechnen müssen, dass diese teuer werden.

Hierzu liegt jetzt ein erster Referenten-Entwurf vor, der konkret für Pauschalreisen folgende Regelungen vorsieht:

Wann dürfen Reiseveranstalter den Preis einer Pauschalreise erhöhen?

Das ist z.B. möglich, wenn sich die Kosten seit der Buchung erhöht haben, uns zwar, weil sich beispielsweise die Wechselkurse geändert haben, höhere Flughafengebühren fällig werden oder die Beförderungskosten etwa durch gestiegene Treibstoffpreise teurer geworden sind. Nachträgliche Preiserhöhungen aus derartigen Gründen erlaubt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) heute schon, wenn dies im Reisevertrag vorgesehen ist.

Wie hoch darf eine Preiserhöhung ausfallen?

Eine Erhöhung des Preises bis zu einer Schwelle von fünf Prozent muss der Verbraucher hinnehmen, wenn der Reiseveranstalter sich eine Preiserhöhung im Buchungsvertrag vorbehält.

Die neue EU-Pauschalpreis-Richtlinie sieht vor, dass Kunden künftig eine Preiserhöhung von bis zu acht Prozent hinnehmen müssen, ohne sich hiergegen wehren zu können.

Was gilt bei einer Preiserhöhung von mehr als acht Prozent?

Eine Preissteigerung von mehr als acht Prozent kann der Reiseveranstalter nicht einfach durchsetzen. Ab dieser Schwelle hat der Reisende ein Rücktrittrecht und der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden eine „angemessene Frist“ zu setzen, in der dieser sich entscheiden kann, ob er die teurere Reise antreten oder vom Vertrag zurücktreten möchte. Im Falle des Vertragsrücktritts bekommt der Reisende sein Geld komplett zurück.

Nach derzeit noch geltendem Recht steht dem Reisenden ein solches Rücktrittsrecht zu, wenn der Reiseveranstalter den Preis um mehr als fünf Prozent erhöht hat.

Kann der Preis für eine Pauschalreise auch sinken?

Das ist – anders als heute – künftig theoretisch möglich. D.h., wenn sich der Reiseveranstalter eine Erhöhung vorbehält, hat der Reisende laut der EU-Pauschalpreis-Richtlinie im Gegenzug auch einen Anspruch auf eine Preissenkung, sollten die Kosten sinken. Der Anbieter muss die Differenz erstatten, darf allerdings „Verwaltungskosten“ abziehen.

Ab wann sollen die Neuregelungen gelten?

Die EU-Pauschalpreis-Richtlinie greift spätestens zum 01. Juli 2018. Bis Anfang 2018 müssen die EU-Staaten die Richtlinie dafür in ihr nationales Recht umsetzen.

 

 

Der für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 03.05.2017 (Az. – XII ZB 415716 -) entschieden, dass ein Kind im Alter von 26 Jahren keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen den eigenen Vater hat, wenn es noch ein Studium aufnimmt, ohne seinen Vater hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.

Grundsätzlich umfasst der Kindesunterhalt auch die Ausbildungskosten, was auch dann gilt, wenn eine praktische Ausbildung vor dem Studium „dazwischen-geschaltet“ war, sofern diese in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zum angeschlossenen Ausbildungsgang steht. Auch ist zu beachten, dass zur Feststellung einer Unterhaltspflicht nach dem Gesetz keine feste Altersgrenze zu entnehmen ist, sondern vielmehr stets eine Einzelfallwürdigung geboten ist.

Vorliegend war entscheidend, dass der Vater als Unterhaltspflichtiger die auf ihn zukommenden Kosten nicht absehen konnte. Die Tochter, die mit 26 Jahren noch ein Studium aufnahm, hatte seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater und hat diesen von ihrem Studium vorher auch nicht in Kenntnis gesetzt.

Darüber hinaus hatte sie auf einen Brief des Vaters nach dem Abitur nicht mehr geantwortet, wonach der Vater sie gefordert hatte, ihm mitzuteilen, wenn sie weiterhin Unterhalt von ihm verlange. Dies ist in den Folgejahren seitens der Tochter nicht geschehen, sodass der Senat nun entschied, dass der Vater nicht mehr ohne Weiteres habe damit rechnen müssen, dass seine Tochter in ihrem Alter noch ein Studium aufnehme. Aufgrund der ausgebliebenen Antwort auf seinen Brief sei er schützenswert in seinem Vertrauen darauf, dass künftig keine Unterhaltszahlungen mehr auf ihn zukommen würden.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 03. Mai 2017

 

In der Rechtssache C-302/16 hat der EuGH in seinem Urteil vom 11. Mai 2017 entschieden, dass die Fluggesellschaft dem Fluggast einen Ausgleich zahlen muss, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie den Fluggast über die Annullierung seines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet hat.

Unter Berufung auf die Verordnung (EG) Nr. 261/204 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 hat der EuGH mit diesem Urteil klargestellt, dass das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde.

Wenn also das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen kann, dass der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, ist es zu Zahlung des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichs verpflichtet.

Dabei stellt der EuGH klar, dass dies nicht nur gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde.

Quelle und das vollständige Urteil können Sie unter folgendem Link abrufen: Urteil in der Rechtssache C-302/16 vom 11. Mai 2017

eBay.de plant offenbar, dass es ab Sommer 2017 künftig eine Auswahl einer Rückgabefrist zwischen 14, 30 und 60 Tagen geben soll und diejenigen Angebote mit einer Rückgabefrist von 30 oder 60 Tagen mittels eines entsprechenden neuen Filters in der Suchfunktion besser auffindbar sein sollen.

Ebenso wie Amazon, der seinen Verkäufern kürzlich neue Rücknahmebedingungen aufgezwungen hatte, scheint nun auch eBay.de in naher Zukunft diejenigen Verkäufer zu belohnen, die „käuferfreundliche Rücknahmen“ anbieten.

Da der Verbraucher vom Verkäufer klar und verständlich über die Rechte „Widerruf“ bzw. „Rückgabe“ informiert werden muss, müssen Verkäufer künftig ihre Rechtstexte entsprechend anpassen und dort sauber arbeiten. Denn wenn ein Hinweis zu einer Widerrufsfrist von „30 Tage“ im Angebot steht, dann aber in der Widerrufsbelehrung auf eine Widerrufsfrist von „1 Monat“ hingewiesen wird, dürfte dies für Verkäufer eine große Abmahngefahr bedeuten. Denn nicht jeder Monat hat eben 30 Tage.

Insbesondere Verkäufer, die bereits durch eine Unterlassungserklärung in Bezug auf abweichende Angaben hinsichtlich der Widerrufsfrist vorbelastet sind, sollten sich – notfalls anwaltlich – beraten lassen, damit die Angebotstexte und die Widerrufsbelehrungen abmahnsicher sind.