Die 8. Kammer des EuGH in Luxemburg hat in seinem Urteil vom 07.09.2017 (C-559/16) entschieden, dass die fällige Entschädigung bei Flugverspätungen bzw. Flugannullierungen sich maßgeblich nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Abflugs- und dem Ankunftsort richtet.

Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin war von Rom über Brüssel nach Hamburg geflogen. Die Brussels Airline verwies auf die Luftlinienentfernung von Rom nach Hamburg 1326 Kilometer und damit von unter 1500 Kilometern, betrage. Die Kundin rechnete aus, dass die tatsächlich über Brüssel geflogene Strecke eine Länge von 1656 Kilometern hatte und damit über der Schwelle von 1500 Kilometern gelegen habe.

Grundsätzlich haben Kunden nach EU-Recht einen Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Flug sich drei Stunden oder mehr verspätet oder sogar ganz ausfällt und die Fluggesellschaft hierfür selbst verantwortlich ist. Die Höhe der Entschädigung hängt dann von der Entfernung ab: So erhält der Kunde bei Flügen bis 1500 Kilometern eine Entschädigung in Höhe von 250,00 EUR, darüber 400,00 EUR und bei Interkontinentalflügen 600,00 EUR.

Nun hat der EuGH entschieden, dass für die Entfernung maßgeblich auf die Luftlinie abzustellen sei, da die EU-Fluggastverordnung nicht zwischen einer Direkt- und Umsteigeverbindung unterscheide. Auch der Zweck der Zahlungen spreche für eine Gleichbehandlung vom Direkt- und Umsteigeverbindung. Denn diese sollte die Unannehmlichkeiten ausgleichen, die den Fluggästen durch eine Verspätung oder Annullierung des Fluges entstehe. Auf dies Unannehmlichkeiten habe ein Zwischenstopp aber keine Auswirkungen.

Wer statt eines Direktfluges eine Umsteigeverbindung wählt und deswegen eine größere Strecke zurücklegt, hat demzufolge kein Recht auf eine höhere Entschädigung.

Quelle:

EuGH, Urteil vom 17.09.2017, C-559/16

 

Die neue EU-Pauschalreise-Richtlinie, die noch in deutsches Recht umgesetzt werden muss, sieht vor, dass Urlauber bei gebuchten Pauschalreisen künftig auch noch relativ kurzfristig damit rechnen müssen, dass diese teuer werden.

Hierzu liegt jetzt ein erster Referenten-Entwurf vor, der konkret für Pauschalreisen folgende Regelungen vorsieht:

Wann dürfen Reiseveranstalter den Preis einer Pauschalreise erhöhen?

Das ist z.B. möglich, wenn sich die Kosten seit der Buchung erhöht haben, uns zwar, weil sich beispielsweise die Wechselkurse geändert haben, höhere Flughafengebühren fällig werden oder die Beförderungskosten etwa durch gestiegene Treibstoffpreise teurer geworden sind. Nachträgliche Preiserhöhungen aus derartigen Gründen erlaubt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) heute schon, wenn dies im Reisevertrag vorgesehen ist.

Wie hoch darf eine Preiserhöhung ausfallen?

Eine Erhöhung des Preises bis zu einer Schwelle von fünf Prozent muss der Verbraucher hinnehmen, wenn der Reiseveranstalter sich eine Preiserhöhung im Buchungsvertrag vorbehält.

Die neue EU-Pauschalpreis-Richtlinie sieht vor, dass Kunden künftig eine Preiserhöhung von bis zu acht Prozent hinnehmen müssen, ohne sich hiergegen wehren zu können.

Was gilt bei einer Preiserhöhung von mehr als acht Prozent?

Eine Preissteigerung von mehr als acht Prozent kann der Reiseveranstalter nicht einfach durchsetzen. Ab dieser Schwelle hat der Reisende ein Rücktrittrecht und der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden eine „angemessene Frist“ zu setzen, in der dieser sich entscheiden kann, ob er die teurere Reise antreten oder vom Vertrag zurücktreten möchte. Im Falle des Vertragsrücktritts bekommt der Reisende sein Geld komplett zurück.

Nach derzeit noch geltendem Recht steht dem Reisenden ein solches Rücktrittsrecht zu, wenn der Reiseveranstalter den Preis um mehr als fünf Prozent erhöht hat.

Kann der Preis für eine Pauschalreise auch sinken?

Das ist – anders als heute – künftig theoretisch möglich. D.h., wenn sich der Reiseveranstalter eine Erhöhung vorbehält, hat der Reisende laut der EU-Pauschalpreis-Richtlinie im Gegenzug auch einen Anspruch auf eine Preissenkung, sollten die Kosten sinken. Der Anbieter muss die Differenz erstatten, darf allerdings „Verwaltungskosten“ abziehen.

Ab wann sollen die Neuregelungen gelten?

Die EU-Pauschalpreis-Richtlinie greift spätestens zum 01. Juli 2018. Bis Anfang 2018 müssen die EU-Staaten die Richtlinie dafür in ihr nationales Recht umsetzen.

 

 

In der Rechtssache C-302/16 hat der EuGH in seinem Urteil vom 11. Mai 2017 entschieden, dass die Fluggesellschaft dem Fluggast einen Ausgleich zahlen muss, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie den Fluggast über die Annullierung seines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet hat.

Unter Berufung auf die Verordnung (EG) Nr. 261/204 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 hat der EuGH mit diesem Urteil klargestellt, dass das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde.

Wenn also das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen kann, dass der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, ist es zu Zahlung des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichs verpflichtet.

Dabei stellt der EuGH klar, dass dies nicht nur gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde.

Quelle und das vollständige Urteil können Sie unter folgendem Link abrufen: Urteil in der Rechtssache C-302/16 vom 11. Mai 2017