Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seinem Urteil vom 06.04.2017 (Az. – 3 C 24.15) entschieden, dass grundsätzlich erst ab einer Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr ein medizinisch-Psychologisches Fahreignungsgutachten (MPU) bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde verlangt werden kann.

Das bedeutet, dass in der Regel eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines Gutachtens rechtfertige. Denn die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt sei kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Dies ergäbe sich aus der Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe.

Aber Achtung: Dies bedeutet nicht, dass die Verwaltungsbehörde unterhalb eines BAK von 1,6 Promille nicht berechtigt ist, dennoch eine MPU anzuordnen.

Vielmehr kann die Verwaltungsbehörde schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille eine MPU  anordnen, und zwar immer dann, wenn der Fall besondere Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Fahrer möglicherweise nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist.

Dies können u.a. sein:

  • eine wiederholte Trunkenheitsfahrt
  • die Annahme von Alkoholmissbrauch beim Fahrer
  • mehrfache und erhebliche Geschwindigkeitsverstöße und damit verbundene Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg
  • bei einem erhöhten Aggressionspotential des Fahrers
  • bei möglichen Straftaten des Fahrers, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurden.

Da dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nunmehr konkretere Maßstäbe für die Frage, wann eine MPU grundsätzlich angeordnet werden darf, festlegt, zugleich aber – wie die genannten Beispiele bei Hinzutreten besonderer Umstände zeigen – eine Vielzahl von Spielräumen für die Bußgeldbehörde gegeben sind, sollten Sie in jedem Fall einen fachkundigen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Quelle:

Urteile des BVerwG 3 C 24.15 und 3 C 13.16 vom 06.04.2017

 

Durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens, welches am 24.08.2017 in Kraft getreten isthat die Bundesregierung mit einem umfangreichen Katalog von Änderungen und Ergänzungen die deutsche Strafgesetze und die der Strafprozessordnung an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst. Viele Änderungen dienen insbes. u.a. der Verfahrensvereinfachung und der Verfahrensbeschleunigung.

Die wichtigsten und relevantesten Neuerungen, die für jeden einzelnen Bürger von Bedeutung sein könnten, habe ich hier zusammengefasst:

  • Fahrverbote nicht nur als Strafe für Straßenverkehrsdelikte bedeutet, dass gemäß § 44 des Strafgesetzbuches (StGB) künftig Fahrverbote als allgemeine Strafe für sämtliche Delikte des Strafgesetzbuches verhängt werden können.  Das heißt: Neben den bislang im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafarten „Freiheitsstrafe“ und „Geldstrafe“ käme eine dritte Strafart „Fahrverbot“ hinzu. Auch wenn ein mehrmonatiges Fahrverbot noch lange nicht bei allen Vergehen (= rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind, § 12 StgB) angemessen ist, soll diese Änderung beispielsweise reiche Menschen treffen, die eine „normale“ Geldstrafe in der Regel nicht sonderlich beeindruckt.
  • Der Richtervorbehalt zum Blutabnehmen bei Gefährdung des Straßenverkehrs oder bei Trunkenheit am Steuer wird abgeschafft und die Blutentnahme gemäß dem neuen § 81 a der Strafprozessordnung (StPO) nun im Wesentlichen in die Entscheidungskompetenz der Polizei übergeben. Vormals musste ein Richter die Blutentnahme bei einem Autofahrer anordnen, wenn der bei Gefährdung des Straßenverkehrs der Verdacht auf Alkohol- oder Drogenkonsum bestand, sofern keine Gefahr im Verzug vorlag. Dies hatte in vielen Fällen für den Fahrzeugführer den Vorteil, dass die gemessene Blutalkoholkonzentration niedriger ausfiel oder gar kein Alkohol mehr im Blut nachgewiesen werden konnte. Diese Vorteile für den Fahrzeugführer entfallen nun, da die Polizei bei Verdacht im Grundsatz selbst eine Blutentnahme anordnen kann, was den Prozess erheblichen beschleunigen wird.
  • Nach der reformierten Erscheinungspflicht von Zeugen bedeutet, dass nach der StPO-Reform Zeugen nunmehr  die Pflicht haben, den Vorladungen der Polizei Folge zu leisten, soweit diese von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden ist. Bislang waren Zeugen nur dann zu einer Aussage verpflichtet, wenn sie von der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Richter vorgeladen worden sind.

Inwieweit aber die unter Juristen höchst umstrittene Reform des Richtervorbehaltes bei Trunkenheit im Verkehr und der geänderten Erscheinungspflicht von Zeugen auch nach einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht Bestand haben oder nachträglich für verfassungswidrige erklärt werden wird, bleibt abzuwarten. In jedem Fall sollten Sie sich in derartigen Fällen an den Anwalt Ihres Vertrauens wenden.

Quelle:

Bundestags-Drucksache 18/11277

Hier die wichtigsten Tatbestände, wann Sie in Flensburg Punkte sammeln:

  • 1 Punkt bei Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von mindestens 60,00 EUR – z.B. Handy am Steuer
  • 2 Punkte bei Ordnungswidrigkeiten, die besonders schwere Verstöße darstellen, wie z.B. außerorts 41 bis 50 km/h zu schnell gefahren
  • 2 Punkte bei Straftaten ohne Entzug der Fahrerlaubnis, z.b. Fahrerflucht mit leichtem Sachschaden
  • 3 Punkte bei Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis wie z.B. bei Alkohol am Steuer mit mehr als 1,1 Promille.

Im Gegensatz zum Ausland zahlen „Raser“ (häufigster Verkehrsverstoß) in Deutschland noch relativ wenig. Wenn Sie 20 km/h zu schnell fahren, kostet Sie das

  • in Italien: ab 170,00 EUR
  • in Frankreich: ab 135,00 EUR
  • in Spanien: ab 100,00 EUR
  • in Kroatien: ab 65,00 EUR
  • in Deutschland: bis 35,00 EUR
  • in Österreich: ab 30,00 EUR.

Wenn Sie bei Rot über die Ampel fahren, liegt Deutschland dagegen an der Spitze, wie die folgende Tabelee zeigt:

  • Deutschland: bis 320,00 EUR
  • Kroatien: ab 260,00 EUR
  • Spanien: ab 200,00 EUR
  • Italien: ab 170,00 EUR
  • Frankreich: ab 135,00 EUR
  • Österreich: ab 70,00 EUR.

Für folgende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung gibt es seit 2014 keine Punkte mehr:

  • Beleidigung im Straßenverkehr
  • Verstoß gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Kennzeichenmissbrauch (Fälschung, Veränderung)
  • Fahren in der Umweltzone ohne Plakette.

Wichtig zu wissen ist allerdings, dass bereits bei 8 Punkten der Führerschein weg ist, wie die folgende Tabelle zeigt:

  • 1 – 3 Punkte: Vormerkung (keine Konsequenzen)
  • 4 – 5 Punkte: Ermahnung – Freiwilliger Besuch eines Fahreignungsseminars (mit Tilgung eines Punktes)
  • 6 – 7 Punkte: Verwarnung – Freiwilliger Besuch eines Fahreignungsseminars (ohne Punkttilgung)
  • 8 Punkte: Entzug der Fahrerlaubnis