Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 11.09.2017 (9 Sa 42/17) entschieden, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, zumutbare Maßnahmen auf dem Betriebsgeländer zu ergreifen, die den Beschäftigten vor Verlust oder Beschädigung an eingebrachten Sachen sichern (BAG 8 AZR 518/99).

Was war geschehen: Ein Mitarbeiter hatte erlaubtermaßen sein privates Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers geparkt. Während des Sturms prallte ein großer Müllcontainer auf das Fahrzeug des Mitarbeiters und verursachte einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Der Arbeitgeber haftet dem Mitarbeiter in diesem Fall für dessen Schaden deswegen, weil er seine Verkehrssicherungspflicht (= vertragliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis) nicht ausreichend beachtet hatte.

Zwar genügt es, dass der Arbeitgeber auf dem betriebseigenen Parkplatz drohende Gefahren für Pkw auf ein zumutbares Mindestmaß beschränkt. Garantieren lässt sich das jedoch nicht. Bei besonderen Umständen wird aber dann eine gesteigerte Fürsorgepflicht gefordert.

So war es im vorliegenden Fall: Es gab für diesen Tag eine Sturmwarnung vor dem Tief „Zoran“ und es kam zu Windgeschwindigkeiten von 85 km/h.

Deshalb genügte es hier nicht, die Räder des Müllcontainers mit einer Feststellbremse zu sichern. Vielmehr hätte der Arbeitgeber wegen der Sturmwarnung sein Betriebsgeländer stärker kontrollieren müssen. Dabei wäre dann aufgefallen, dass das Tor zwischen dem Müllbehälter und dem Parkplatz nicht geschlossen gewesen ist.

Auch trifft den Mitarbeiter kein Mitverschulden, da er sich darauf verlassen durfte, dass das Firmengelände ordnungsgemäß gesichert ist.

Zu beachten ist allerdings, dass eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für Sachen der Beschäftigten nur dann in Frage kommt, wenn dieser seine privaten Dinge nutzt, um die arbeitsvertraglich geschuldete Aufgabe zu erfüllen.

Quelle:

https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/11_09_2017_/index.php

Der Arbeitgeber haftet regelmäßig nicht, wenn Arbeitnehmer über ihren betrieblichen Internetanschluss illegales Filesharing betreiben oder Musik herunterladen. Und zwar haften die Arbeitgeber weder als Störer, noch als Täter.

Denn zumindest bei erwachsenen Mitarbeitern scheidet eine Störerhaftung gemäß §§ 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683, 670 BGB aus, weil den Arbeitgeber weder anlasslose Belehrungspflichten, noch Kontrollpflichten diesbezüglich treffen. Eine Täterhaftung des Arbeitsgebers scheidet aus, wenn zum in Rede stehenden Zeitpunkt mindestens ein Mitarbeiter, der namentlich benannt werden kann, die Tat hätte begehen können.

Beachte: Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Arbeitgeber bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall Anlass gehabt hätte, einen Missbrauch des betrieblichen Internetanschlusses durch seine Mitarbeiter zu befürchten.

Nähere Einzelheiten zu diesem Fall finden Sie unter der Quelle:
AG Charlottenburg / Urteil vom 08.06.2016 / Geschäfts-Nr.: – 231 C 65/16


Die Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung hat vorgeschlagen, den gesetzlichen Mindestlohn zum 01.01.2017 von 8,50 EUR auf 8,84 EUR je Stunde anzuheben. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat bereits angekündigt, eine entsprechende Rechtsverordnung zur Umsetzung des Beschlusses auf den Weg zu bringen.

Wird die entsprechende Rechtsverordnung verabschiedet, bedeutet dies für alle Arbeitnehmer, dass sie ab dem 01.01.2017 grundsätzlich einen Anspruch auf den erhöhten Mindestlohn von 8,84 EUR brutto pro Arbeitsstunde haben.

Etwas anderes gilt allerdings für die Land- und Forstwirtschafts-,die Gartenbau- sowie die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, übergangsweise – bis zum 31.12.2016 – vom tarifvertraglichen Mindestlohn abzuweichen. Das bedeutet, dass die Beschäftigten in diesen Branchen spätestens zum 01.01.2017 hier mindestens 8,50 EUR pro Stunde bekommen müssen und dann erst ab dem 01.01.2018 der von der Mindestlohn-Kommission neu festgelegte Mindestlohn gilt.


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in seinem Urteil vom 14.06.2016 entschieden, dass Arbeitgeber nicht nur dafür Sorge tragen müssen, dass im Lebensmittelbereich, wo das Tragen von Hygienekleidung nach der EG-Verordnung Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und der nationalen Hygienemittel-Verordnung für die Arbeitnehmer vorgeschrieben ist (hier: in einer Schlachterei), die Hygienekleidung tatsächlich vom Arbeitnehmer auch getragen wird, sondern sie auch für die Kosten der Reinigung der Kleidung aufkommen müssen.

Das heißt: Der Arbeitgeber darf das Geld für die Reinigung der notwendigen Hygienekleidung nicht vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten. Die Kostentragungspflicht des Arbeitsgebers beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass von demjenigen die Kosten zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wird.

Beachte: Der Senat des BAG musste im vorliegenden Fall nicht entscheiden, ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer wirksam vereinbaren kann, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Reinigung zu tragen hat, da hier eine solche Vereinbarung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen worden war. Bei einer wirksamen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann daher hinsichtlich der Kostentragungspflicht für die Reinigung der Hygienekleidung im Einzelfall durchaus etwas anderes gelten.

Quelle: BAG PM Nr. 31/16 vom 14/06/2016

Link-Hinweis: Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.