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AG Charlottenburg / Urteil vom 08.06.2016 / Az. 231 C 65/16: Für illegales Filesharing am Arbeitsplatz durch ihre Mitarbeiter haften Arbeitgeber grundsätzlich nicht

Der Arbeitgeber haftet regelmäßig nicht, wenn Arbeitnehmer über ihren betrieblichen Internetanschluss illegales Filesharing betreiben oder Musik herunterladen. Und zwar haften die Arbeitgeber weder als Störer, noch als Täter. Denn zumindest bei erwachsenen Mitarbeitern scheidet eine Störerhaftung gemäß §§ 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683, 670 BGB aus, weil den Arbeitgeber weder anlasslose […]