Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 26.04.2017 in der Rechtssache C-527/15 Stiching Brein entschieden, dass derjenige, der Filme, Serien oder Sport illegal online streamt, sich strafbar machen kann.

Der EuGH hat damit seiner bisherigen Ansicht widersprochen, dass Nutzer von Streamingportalen im Gegensatz zu deren Betreibern wenig bis nichts zu befürchten hätten. Damit stärkt der EuGH die Rechte der Urheber.

In dem konkreten Fall ging es darum, dass die niederländische Website Filmpeler eine Multimedia-Box für den Fernseher angeboten hat, auf der zusätzliche Add-ons installiert waren, über die der Besitzer auch auf illegale Streamingseiten zugreifen konnte.

Der EuGH hat nun entschieden, dass über den Verkauf von solchen Mediaplayern eine „öffentliches Wiedergabe“ von geschützten Werken vorgenommen wird, die grundsätzlich dem Rechtsinhaber vorbehalten ist. Zudem stelle auch das eigentliche Streaming über die Box eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn der Erwerber sich in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und illegalen Angebot geschützter Werke und freiwillig Zugang über diesen Medienabspieler verschaffe.

Inwieweit dieses Urteil weitreichende Folgen auch auf andere Geräte und Angebote, die das Streamen unterstützen bzw. ermöglichen, oder Streams auf Websites haben wird, bleibt abzuwarten. Entscheidend für die Frage der Strafbarkeit wird im Einzelfall sein, ob derjenige, der geschützte Inhalte streamt, erkennen konnte, dass es sich dabei um eine unerlaubtes Angebot handelte oder nicht.

Die vollständige Urteilsbegründung finden Sie unter dem Link: Urteil des EuGH vom 26.04.2017, C527/15

 

 

 

Wie jedes Jahr stehen auch im Jahr 2017 nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Motorrad- und Radfahrer Veränderungen im Bereich des Verkehrsrechts und im Bußgeldkatalog an. Die wichtigsten Neuerungen, die es zu beachten gilt, finden Sie hier:

Neuregelungen für Rückhaltesysteme:

Es ist allgemein bekannt, dass in Deutschland eine Anschnallpflicht herrscht; sprich: Fahrer als auch alle Mitfahrer müssen im Fahrzeug angeschnallt sein, andernfalls drohen Bußgelder.

Diese Vorschrift wird nun auf die Beförderung von Rollstuhlnutzern sowie Rollstühle ausgeweitet. D.h. gemäß lfd. Nr. 101.1 der Anlage der BKatV muss der Fahrer eines Fahrzeugs Sorge tragen, dass ein Rollstuhlnutzer sowie auch der Rollstuhl an sich im Kfz ordnungsgemäß durch entsprechende Rückhaltesysteme gesichert sind. Andernfalls wird bei festgestelltem Verstoß ab dem 01.01.2017 ein Bußgeld zwischen 30,00 und 35,00 EUR fällig.

Folgende neue Bußgeldbestände wurden eingefügt:

  • Verstoß: Vorgeschriebenes Rückhaltesystem für Rollstuhlnutzer und/oder Rollstuhl während der Fahrt nicht verwendet – Bußgeld: 30,00 EUR.
  • Verstoß: Halter hat Beförderung eines Rollstuhlnutzers in einem Pkw zugelassen oder angeordnet, der nicht über ein vorgeschriebenes Rückhaltesystem verfügt – Bußgeld: 35,00 EUR.
  • Verstoß: PKW zur Beförderung eines Rollstuhlnutzers in Betrieb genommen, obwohl das Fahrzeug nicht mit vorgeschriebenem Rollstuhlplatz ausgerüstet ist – Bußgeld: 35,00 EUR.
  • Verstoß: Halter hat die Beförderung eines Rollstuhlnutzers in einem PKW zugelassen oder angeordnet, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit einem vorgeschriebenen Rückhaltesystem ausgerüstet ist – Bußgeld: 30,00 EUR.
  • Verstoß: PKW zur Beförderung eines Rollstuhlnutzers in Betrieb genommen, obwohl der Rollstuhlstellplatz nicht mit dem vorgeschriebenen Rückhaltesystem ausgerüstet ist – Bußgeld: 30,00 EUR.
  • Verstoß: Fahrer stellt während der Fahrt nicht sicher, dass die Rückhaltesysteme für Rollstuhlnutzer und/oder Rollstuhl in der vom Hersteller vorgesehenen Weise verwendet werden – Bußgeld: 30,00 EUR.
  • Verstoß: Halter stellt nicht sicher, dass die Rückhaltesysteme für Rollstuhlnutzer und/oder Rollstuhl in der vom Hersteller vorgesehenen Weise verwendet werden – Bußgeld: 30,00 EUR.

Mehr Sicherheit für Motorradfahrer:

Für den Fall, dass Sie 2017 den Kauf eines Motorrades planen, sind bzgl. der Ausstattung der Maschine folgende Neuerungen zu beachten:

  • Ab dem 01.01.2017 sind nur noch Modelle, die der Euro-4-Norm entsprechen, zugelassen.
  • Neu zugelassene Motorräder ab einem Hubraum von 125 ccm müssen mit dem Antiblockiersystem (ABS) der Bremsen ausgestattet sein (Alte, bereits zugelassene Modelle müssen allerdings nicht umgerüstet werden; sprich: die Pflicht gilt ausschließlich für Neuzulassungen).

Um eine neue Zulassung für ein Motorrad zu erhalten, müssen diese also die Abgasnorm EURo 4 erfülen sowie mit ABS ausgerüstet sein. Dies trifft nicht nur auf neue Modelle zu, sondern auch auf altbekannte, die erst nach dem 01.01.2017 zugelassen werden.

Hersteller und Händler müssen darauf achten, dass die Fahrzeuge den neuen Regelungen entsprechen und dies dem Käufer auch gewährleisten.

Das bedeutet: Wenn einige Modelle nicht entsprechend umgerüstet werden können, dann kann dies durchaus das Aus dieser Modelle bedeuten, worauf Sie als Käufer eine Motorrades unbedingt achten sollten.


Neuregelungen für Radfahrer:

  • Für Radfahrer gilt ab 01.01.2017 künftig , dass immer die Fahrradampel, wenn eine solche vorhanden ist, beachtet werden muss. D.h. die Fahrradampel ist vorrangig zu beachten.
  • Ist keine Fahrradampel angebracht, gilt für Radfahrer mit den Neuerungen im Verkehrsrecht ab 2017 die Fahrbahnampel für den Autoverkehr, wobei dies auch dann der Fall ist, wenn Radfahrer einen Radweg benutzen und nicht die Fahrbahn.
  • Die Fußgängerampel dürfen Radfahrer nur dann nutzen, wenn diese eindeutig Fahrräder einbezieht, also ein Fahrradpiktogramm zeigen.
  • Bisher wurde der Radverkehr in einer Einbahnstraße oft durch Zusatzzeichen zum eigentlichen Einhahnstraßenschild geregelt. Sind solche Zusatzzeichen nicht vorhanden, sind immer die Regelungen für den Autoverkehr auch für Radfahrer gültig.
  • Zeichen, die in einer Einbahnstraße den entgegengesetzten Radverkehr zulassen, wenn eine geringe Verkehrsbelastung besteht und die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrsschilder auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, sind nur noch bis zum 01. April 2017 gültig.

Neuregelungen für Gefahrguttransporte:

Die größten Änderungen im Verkehrsrecht 2017 betreffen die Anpassung der Richtlinien für Gefahrguttransporte.

Für Gefahrguttransporte auf der Straße, sei es durch LKW, Transporter oder gar in einem PKW gelten die Vorgaben der ADR, dem Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route, welches sowohl die Art des Gefahrgutes als auch die Art der Kennzeichnung regelt.

Die wichtigsten Punkte der ADR-Überarbeitung im Überblick:

  • Neue Regelung zur Zulassung eines Gefahrtransportes
  • Einführung neuer Stoffgruppen
  • Einführung neuer Kennzeichnung
  • Anpassung der Begriffe in den Richtlinien
  • Anpassung der sog. Sicherheitspflichten von Absender und Empfänger
  • Einführung neuer Maßnahmen zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften
  • Anpassung der Vorschriften für Verpackungen und Tanks

Was ändert sich noch in 2017 bzw. seit Ende 2016?

  • Ab Januar 2017 entfällt der bisher noch gültige Bestandsschutz für alte oder ältere Scheinwerfereinstellgeräte, was zwar vorrangig die Werkstätten betrifft, für den Autofahrer jedoch bei der Hauptuntersuchung zum Thema werden kann.
  • Die Rettungsgasse auf mehrspurigen Straße muss bei zähflüssigem Verkehr immer rechts von der äußersten linken Spur gebildet werden.
  • Fahrradfahrende Eltern dürfen seit Jahresende 2016 ihre Kinder auf dem Fußweg begleiten. Müssen Kinder laut Gesetz den Fußweg nutzen, ist es den Eltern nun ebenso gestattet.
  • Einige E-Bikes mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h können nun auch auf Fahrradwegen genutzt werden.