Schlagwortarchiv für: Flugannullierung

Die 8. Kammer des EuGH in Luxemburg hat in seinem Urteil vom 07.09.2017 (C-559/16) entschieden, dass die fällige Entschädigung bei Flugverspätungen bzw. Flugannullierungen sich maßgeblich nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Abflugs- und dem Ankunftsort richtet.

Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin war von Rom über Brüssel nach Hamburg geflogen. Die Brussels Airline verwies auf die Luftlinienentfernung von Rom nach Hamburg 1326 Kilometer und damit von unter 1500 Kilometern, betrage. Die Kundin rechnete aus, dass die tatsächlich über Brüssel geflogene Strecke eine Länge von 1656 Kilometern hatte und damit über der Schwelle von 1500 Kilometern gelegen habe.

Grundsätzlich haben Kunden nach EU-Recht einen Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Flug sich drei Stunden oder mehr verspätet oder sogar ganz ausfällt und die Fluggesellschaft hierfür selbst verantwortlich ist. Die Höhe der Entschädigung hängt dann von der Entfernung ab: So erhält der Kunde bei Flügen bis 1500 Kilometern eine Entschädigung in Höhe von 250,00 EUR, darüber 400,00 EUR und bei Interkontinentalflügen 600,00 EUR.

Nun hat der EuGH entschieden, dass für die Entfernung maßgeblich auf die Luftlinie abzustellen sei, da die EU-Fluggastverordnung nicht zwischen einer Direkt- und Umsteigeverbindung unterscheide. Auch der Zweck der Zahlungen spreche für eine Gleichbehandlung vom Direkt- und Umsteigeverbindung. Denn diese sollte die Unannehmlichkeiten ausgleichen, die den Fluggästen durch eine Verspätung oder Annullierung des Fluges entstehe. Auf dies Unannehmlichkeiten habe ein Zwischenstopp aber keine Auswirkungen.

Wer statt eines Direktfluges eine Umsteigeverbindung wählt und deswegen eine größere Strecke zurücklegt, hat demzufolge kein Recht auf eine höhere Entschädigung.

Quelle:

EuGH, Urteil vom 17.09.2017, C-559/16

 

In der Rechtssache C-302/16 hat der EuGH in seinem Urteil vom 11. Mai 2017 entschieden, dass die Fluggesellschaft dem Fluggast einen Ausgleich zahlen muss, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie den Fluggast über die Annullierung seines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet hat.

Unter Berufung auf die Verordnung (EG) Nr. 261/204 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 hat der EuGH mit diesem Urteil klargestellt, dass das Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür trägt, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde.

Wenn also das Luftfahrtunternehmen nicht beweisen kann, dass der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, ist es zu Zahlung des in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichs verpflichtet.

Dabei stellt der EuGH klar, dass dies nicht nur gilt, wenn der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch dann, wenn er über einen Dritten wie einen Online-Reisevermittler geschlossen wurde.

Quelle und das vollständige Urteil können Sie unter folgendem Link abrufen: Urteil in der Rechtssache C-302/16 vom 11. Mai 2017