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Der Arbeitgeber haftet regelmäßig nicht, wenn Arbeitnehmer über ihren betrieblichen Internetanschluss illegales Filesharing betreiben oder Musik herunterladen. Und zwar haften die Arbeitgeber weder als Störer, noch als Täter.

Denn zumindest bei erwachsenen Mitarbeitern scheidet eine Störerhaftung gemäß §§ 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683, 670 BGB aus, weil den Arbeitgeber weder anlasslose Belehrungspflichten, noch Kontrollpflichten diesbezüglich treffen. Eine Täterhaftung des Arbeitsgebers scheidet aus, wenn zum in Rede stehenden Zeitpunkt mindestens ein Mitarbeiter, der namentlich benannt werden kann, die Tat hätte begehen können.

Beachte: Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Arbeitgeber bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall Anlass gehabt hätte, einen Missbrauch des betrieblichen Internetanschlusses durch seine Mitarbeiter zu befürchten.

Nähere Einzelheiten zu diesem Fall finden Sie unter der Quelle:
AG Charlottenburg / Urteil vom 08.06.2016 / Geschäfts-Nr.: – 231 C 65/16


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in seinem Urteil vom 14.06.2016 entschieden, dass Arbeitgeber nicht nur dafür Sorge tragen müssen, dass im Lebensmittelbereich, wo das Tragen von Hygienekleidung nach der EG-Verordnung Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und der nationalen Hygienemittel-Verordnung für die Arbeitnehmer vorgeschrieben ist (hier: in einer Schlachterei), die Hygienekleidung tatsächlich vom Arbeitnehmer auch getragen wird, sondern sie auch für die Kosten der Reinigung der Kleidung aufkommen müssen.

Das heißt: Der Arbeitgeber darf das Geld für die Reinigung der notwendigen Hygienekleidung nicht vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten. Die Kostentragungspflicht des Arbeitsgebers beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass von demjenigen die Kosten zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wird.

Beachte: Der Senat des BAG musste im vorliegenden Fall nicht entscheiden, ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer wirksam vereinbaren kann, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Reinigung zu tragen hat, da hier eine solche Vereinbarung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen worden war. Bei einer wirksamen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann daher hinsichtlich der Kostentragungspflicht für die Reinigung der Hygienekleidung im Einzelfall durchaus etwas anderes gelten.

Quelle: BAG PM Nr. 31/16 vom 14/06/2016

Link-Hinweis: Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.