Der Arbeitgeber haftet regelmäßig nicht, wenn Arbeitnehmer über ihren betrieblichen Internetanschluss illegales Filesharing betreiben oder Musik herunterladen. Und zwar haften die Arbeitgeber weder als Störer, noch als Täter.

Denn zumindest bei erwachsenen Mitarbeitern scheidet eine Störerhaftung gemäß §§ 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683, 670 BGB aus, weil den Arbeitgeber weder anlasslose Belehrungspflichten, noch Kontrollpflichten diesbezüglich treffen. Eine Täterhaftung des Arbeitsgebers scheidet aus, wenn zum in Rede stehenden Zeitpunkt mindestens ein Mitarbeiter, der namentlich benannt werden kann, die Tat hätte begehen können.

Beachte: Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Arbeitgeber bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall Anlass gehabt hätte, einen Missbrauch des betrieblichen Internetanschlusses durch seine Mitarbeiter zu befürchten.

Nähere Einzelheiten zu diesem Fall finden Sie unter der Quelle:
AG Charlottenburg / Urteil vom 08.06.2016 / Geschäfts-Nr.: – 231 C 65/16


Die Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung hat vorgeschlagen, den gesetzlichen Mindestlohn zum 01.01.2017 von 8,50 EUR auf 8,84 EUR je Stunde anzuheben. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat bereits angekündigt, eine entsprechende Rechtsverordnung zur Umsetzung des Beschlusses auf den Weg zu bringen.

Wird die entsprechende Rechtsverordnung verabschiedet, bedeutet dies für alle Arbeitnehmer, dass sie ab dem 01.01.2017 grundsätzlich einen Anspruch auf den erhöhten Mindestlohn von 8,84 EUR brutto pro Arbeitsstunde haben.

Etwas anderes gilt allerdings für die Land- und Forstwirtschafts-,die Gartenbau- sowie die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, übergangsweise – bis zum 31.12.2016 – vom tarifvertraglichen Mindestlohn abzuweichen. Das bedeutet, dass die Beschäftigten in diesen Branchen spätestens zum 01.01.2017 hier mindestens 8,50 EUR pro Stunde bekommen müssen und dann erst ab dem 01.01.2018 der von der Mindestlohn-Kommission neu festgelegte Mindestlohn gilt.