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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 26.04.2017 in der Rechtssache C-527/15 Stiching Brein entschieden, dass derjenige, der Filme, Serien oder Sport illegal online streamt, sich strafbar machen kann.

Der EuGH hat damit seiner bisherigen Ansicht widersprochen, dass Nutzer von Streamingportalen im Gegensatz zu deren Betreibern wenig bis nichts zu befürchten hätten. Damit stärkt der EuGH die Rechte der Urheber.

In dem konkreten Fall ging es darum, dass die niederländische Website Filmpeler eine Multimedia-Box für den Fernseher angeboten hat, auf der zusätzliche Add-ons installiert waren, über die der Besitzer auch auf illegale Streamingseiten zugreifen konnte.

Der EuGH hat nun entschieden, dass über den Verkauf von solchen Mediaplayern eine „öffentliches Wiedergabe“ von geschützten Werken vorgenommen wird, die grundsätzlich dem Rechtsinhaber vorbehalten ist. Zudem stelle auch das eigentliche Streaming über die Box eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn der Erwerber sich in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und illegalen Angebot geschützter Werke und freiwillig Zugang über diesen Medienabspieler verschaffe.

Inwieweit dieses Urteil weitreichende Folgen auch auf andere Geräte und Angebote, die das Streamen unterstützen bzw. ermöglichen, oder Streams auf Websites haben wird, bleibt abzuwarten. Entscheidend für die Frage der Strafbarkeit wird im Einzelfall sein, ob derjenige, der geschützte Inhalte streamt, erkennen konnte, dass es sich dabei um eine unerlaubtes Angebot handelte oder nicht.

Die vollständige Urteilsbegründung finden Sie unter dem Link: Urteil des EuGH vom 26.04.2017, C527/15