Auf Pedelec-Fahrer ist der für Kraftfahrer geltender Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille nicht ohne Weiteres übertragbar Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2020 – 2 Rv 35 Ss 175/20 – Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 14.07.2020 ( Geschäfts-Nr. – 2 Rv 35 Ss 175/20 -) entschieden, dass es für die Beurteilung der absoluten Fahrtüchtigkeit nicht darauf ankommt, ob das Pedelec als Kraftfahrzeug einzustufen ist. Sachverhalt: Ein Pedelec-Fahrer stieß an einem Abend im Mai 2018 mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden Radfahrerin zusammen. Der Pedelec-Fahrer wies nach Überprüfung durch die Polizei eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille auf. Auf die Anklage wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wurde der Peledec-Fahrer vom Amtsgericht Staufen und das Landgericht Freiburg freigesprochen mit der Begründung, dass Pedelecs keine Kraftfahrzeuge seien und dass daher für die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht auf den für Kraftfahrer geltenden Grenzwert von 1,1 Promille abzustellen sei, vielmehr gelte der für Fahrradfahrer geltenden Grenzwert von 1,6 Promille. Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Nach dem Oberlandesgericht Karlsruhe kommt es für die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit von Pedelec-Fahrern nicht darauf ankommt, ob Pedelecs als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Da Pedelecs zwischen Fahrrädern und Mofas stehen, verbiete es sich, den für Kraftfahrer geltenden Grenzwert von 1,1 Promille ohne Weiteres auf Pedelec-Fahrer zu übertragen. Es komme vielmehr darauf an, ob es gesichertes naturwissenschaftliches-medizinisches Erfahrungswissen gibt, dass Pedelec-Fahrer bereits unterhalb der für Radfahrer geltenden Grenzwerts von 1,6 Promille im Blut absolut fahruntüchtig sind.
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