Der Arbeitgeber haftet regelmäßig nicht, wenn Arbeitnehmer über ihren betrieblichen Internetanschluss illegales Filesharing betreiben oder Musik herunterladen. Und zwar haften die Arbeitgeber weder als Störer, noch als Täter.

Denn zumindest bei erwachsenen Mitarbeitern scheidet eine Störerhaftung gemäß §§ 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., 683, 670 BGB aus, weil den Arbeitgeber weder anlasslose Belehrungspflichten, noch Kontrollpflichten diesbezüglich treffen. Eine Täterhaftung des Arbeitsgebers scheidet aus, wenn zum in Rede stehenden Zeitpunkt mindestens ein Mitarbeiter, der namentlich benannt werden kann, die Tat hätte begehen können.

Beachte: Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Arbeitgeber bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall Anlass gehabt hätte, einen Missbrauch des betrieblichen Internetanschlusses durch seine Mitarbeiter zu befürchten.

Nähere Einzelheiten zu diesem Fall finden Sie unter der Quelle:
AG Charlottenburg / Urteil vom 08.06.2016 / Geschäfts-Nr.: – 231 C 65/16


Die Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung hat vorgeschlagen, den gesetzlichen Mindestlohn zum 01.01.2017 von 8,50 EUR auf 8,84 EUR je Stunde anzuheben. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat bereits angekündigt, eine entsprechende Rechtsverordnung zur Umsetzung des Beschlusses auf den Weg zu bringen.

Wird die entsprechende Rechtsverordnung verabschiedet, bedeutet dies für alle Arbeitnehmer, dass sie ab dem 01.01.2017 grundsätzlich einen Anspruch auf den erhöhten Mindestlohn von 8,84 EUR brutto pro Arbeitsstunde haben.

Etwas anderes gilt allerdings für die Land- und Forstwirtschafts-,die Gartenbau- sowie die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, übergangsweise – bis zum 31.12.2016 – vom tarifvertraglichen Mindestlohn abzuweichen. Das bedeutet, dass die Beschäftigten in diesen Branchen spätestens zum 01.01.2017 hier mindestens 8,50 EUR pro Stunde bekommen müssen und dann erst ab dem 01.01.2018 der von der Mindestlohn-Kommission neu festgelegte Mindestlohn gilt.


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in seinem Urteil vom 14.06.2016 entschieden, dass Arbeitgeber nicht nur dafür Sorge tragen müssen, dass im Lebensmittelbereich, wo das Tragen von Hygienekleidung nach der EG-Verordnung Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und der nationalen Hygienemittel-Verordnung für die Arbeitnehmer vorgeschrieben ist (hier: in einer Schlachterei), die Hygienekleidung tatsächlich vom Arbeitnehmer auch getragen wird, sondern sie auch für die Kosten der Reinigung der Kleidung aufkommen müssen.

Das heißt: Der Arbeitgeber darf das Geld für die Reinigung der notwendigen Hygienekleidung nicht vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten. Die Kostentragungspflicht des Arbeitsgebers beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass von demjenigen die Kosten zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wird.

Beachte: Der Senat des BAG musste im vorliegenden Fall nicht entscheiden, ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer wirksam vereinbaren kann, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Reinigung zu tragen hat, da hier eine solche Vereinbarung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen worden war. Bei einer wirksamen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann daher hinsichtlich der Kostentragungspflicht für die Reinigung der Hygienekleidung im Einzelfall durchaus etwas anderes gelten.

Quelle: BAG PM Nr. 31/16 vom 14/06/2016

Link-Hinweis: Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.


In seiner Entscheidung vom 14.01.2016 hat das OLG München [Az. – 29 U 2593/15 -] unter Berücksichtigung des Urteils des BGH vom 11.06.2015 [Az. – I ZR 75/14 -(,,Tauschbörse III“)] zum Anschein der täterschaftlichen Begehung sowie zur sekundären Darlegungslast des Beklagten Folgendes ausgeführt:

,,aa) Für den Nachweis der Täterschaft in Filesharing-Fällen gelten folgende Grundsätze:
(1) Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller; danach ist es grundsätzlich seine Sache nachzuweisen, dass der in Anspruch Genommene für die von ihm behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Wenn allerdings ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers (vgl. BGH GRUR 2013, 511 – Morpheus Tz. 33; GRUR 201 O, 633 – Sommer unseres Lebens Tz. 12).

Halten mehrere Personen, etwa – wie im Streitfall – Eheleute, den Internetanschluss mit der betreffenden IP-Adresse gemeinsam, so gilt die Vermutung zu Lasten aller Anschlussmitinhaber (vgl. BGH, a. a. O., – Morpheus Tz. 33 a. E.). Eine tatsächliche Vermutung begründet einen Anscheinsbeweis (vgl. BGH NJW 2012, 2435 Tz. 36; NJW 2010, 363 Tz. 15; NJW 1993, 3259; jeweils m. w. N.), zu dessen Erschütterung nicht allein der Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Verlaufs genügt; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, aus denen sich die ernste Möglichkeit eines anderen als des vermuteten Verlaufs ergeben soll, die ggf. vom Beweisgegner zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden müssen (vgl. BGH NJW 2012, 2435 Tz. 36; Beschl. v. 06.07.2010 – XI ZR 224/09, juris, Tz. 10; NJW 1993, 3259; NJW 1991, 230 [231]; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor§ 284 Rz. 29; Bacher in: Vorwerk/Wolf, Beckscher Online Kommentar, ZPO, Stand 1. September 2015, § 284 Rz. 98; Foerste in: Musielak, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 286 Rz. 23; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 286 Rz. 13; Rinken in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, § 286 Rz. 60; Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 286 Rz. 65).

(2) Voraussetzung für das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses ist allerdings nicht nur das Vorliegen einer Verletzungshandlung, die von diesem Internetanschluss ausging, sondern – im Falle der hinreichenden Sicherung des Anschlusses – auch, dass der Anschluss nicht bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, juris, – Tauschbörse III, Tz. 37; ähnlich BGH GRUR 2014, 657 – BearShare Tz. 15; unklar BGH, a. a. O., – Morpheus Tz. 34, wo ausgeführt wird, dass die tatsächliche Vermutung in jenem Fall ,,entkräftet“ und ,,erschüttert“ sei, weil die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt habe).

Will sich der Anspruchsteller auf die tatsächliche Vermutung stützen, so obliegt es grundsätzlich ihm, deren Voraussetzungen darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat.

Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (vgl. BGH, a. a. O., – Tauschbörse III Tz. 37 und 42).

Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, a. a. O., – Tauschbörse III Tz. 37 a. E.); dazu muss er entweder beweisen, dass entgegen dem substantiierten Vorbringen des Anschlussinhabers doch kein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte, und sich anschließend auf die dann geltende tatsächliche Vermutung berufen, oder er muss unmittelbar – ohne Inanspruchnahme der tatsächlichen Vermutung – die Täterschaft des Anschlussinhabers beweisen.

Entspricht der Anschlussinhaber dagegen seiner sekundären Darlegungslast nicht, so ist zugunsten des Anspruchstellers dessen Vorbringen zugrunde zu legen (vgl. BGH NJW 2010, 2506 Tz. 26 m. w. N.), dass die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers begründet. Dann muss zu deren Widerlegung der Anschlussinhaber den Beweis führen, dass auch andere als Täter in Betracht kommen.

Sekundäre Darlegungslast und tatsächliche Vermutung stehen daher nicht einander ausschließend nebeneinander, sondern greifen wie folgt ineinander: Die sekundäre Darlegungslast betrifft die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, der Anschlussinhaber sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen.“ 

Quelle: Die vollständige Entscheidung des OLG München finden Sie in der Entscheidungssammlung unter dem Link: http://www.gesetze-bayern.de